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Vertragsbedingungen für Leistungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen der TCP – Technische Computerprogramme Gesellschaft für Softwaresysteme, Vertrieb und Beratung mbH (TCP GmbH)
§1 Zusammenarbeit
1.1
Die TCP GmbH verpflichtet sich, alle im Rahmen von Vertragsverhältnisse mit Kunden, Partnerunternehmen und anderen Vertragspartnern erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung von Aufträgen zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
1.2
Die TCP GmbH benennt bei Dienstleistungsprojekten immer einen verantwortlichen Projektleiter, der Auftraggeber einen Ansprechpartner und ggfls. seinerseits einen Projektleiter. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Ansprechpartner des Auftraggebers steht für notwendige Informationen zur Verfügung. Die TCP GmbH ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, wenn und soweit die Durchführung des Auftrages dies erfordert.
§2 Lieferung von EDV-Anlagen und Standardprogrammen
2.1
Die Eigenschaften der Programme ergeben sich aus deren Dokumentation (Bedienungshandbuch für die Programme). Die Dokumentation der Software wird auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt. Ein Satz kann auf Wunsch in Papierform zur Verfügung gestellt werden. TCP GmbH behält sich technische und gestalterische Änderungen während der Lieferzeit vor.
2.2
Falls der Käufer vor Bezahlung seine Zahlungen einstellt, haben wir die im § 46 der deutschen Konkursordnung angeführten Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung der Gegenleistung.
2.3
Wenn wir wegen Zahlungsschwierigkeiten des Käufers genötigt werden, vom Vertrag zurückzutreten, können wir wegen Verdienstausfall Schadenersatzansprüche in Höhe von 15% der Verkaufssumme geltend machen, sofern nicht nachweislich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.
2.4
TCP GmbH räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Programme der TCP GmbH auf der vereinbarten EDV-Anlage für eigene Zwecke einzusetzen.
Der Auftraggeber darf die EDV-Anlage erweitern oder durch eine andere von ihm genutzte ersetzen, wenn der Einsatz der Programme auf deren Typ seitens TCP GmbH freigegeben ist. Er hat TCP GmbH darüber unverzüglich zu informieren. Ist für die Nutzung der Programme auf der neuen/erweiterten EDV-Anlage in den Preislisten von TCP GmbH eine höhere Überlassungsvergütung vorgesehen, hat der Auftraggeber die Differenz zwischen der nunmehr gültigen Überlassungsvergütung und der bereits gezahlten nachzuzahlen. Ist eine andere systemtechnische Variante dafür erforderlich, wird TCP GmbH die, sofern verfügbar, liefern; dafür kann ein Aufpreis anfallen.
2.5
Die Programme gelten als geliefert, wenn sie auf Datenträger zur Verfügung gestellt werden oder mittels Telekommunikation, z.B. per Modem überspielt oder per Internet-Abruf zur Verfügung gestellt werden.
§ 3 Liefer- und Zahlungsbedingungen
3.1
Die den Angeboten der TCP GmbH zugrunde liegenden Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer; sie sind nur bei Annahme des Angebotes innerhalb einer Frist von 3 Wochen – vom Tage der Angebotsabgabe an gerechnet- verbindlich, sofern im Angebot keine andere Frist genannt wurde.
3.2
Tritt nach einem freibleibenden Angebot während der Lieferfrist eine Preisänderung infolge Verteuerung von sekundären Produkten oder Kosten oder Veränderungen der Lohn- und Gehaltstarife ein, so ist die TCP GmbH berechtigt, in Erfüllung des Vertrages, auch ohne vorherige Benachrichtigung, einen der Kostenentwicklung entsprechenden Preisaufschlag zu berechnen.
3.3
Solange nichts anderes vereinbart wurde, richten sich die Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den bei TCP GmbH jeweils gültigen Sätzen.
3.4
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.5
Zahlungen sind sofort nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.
3.6
Der Auftraggeber ist – unbeschadet seines Leistungsverweigerungsrechts – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die von TCP GmbH anerkannt sind.
§ 4 Leasing
4.1
Der Auftraggeber kann den Kaufpreis auch über eine Leasinggesellschaft finanzieren.
4.2
Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit dem Nachweis der erfolgreichen Installation des Leasinggegenstandes dessen Übernahme gegenüber der Leasinggesellschaft zu bestätigen.
4.3
Verzögert sich die Bezahlung des Kaufpreises durch die Einschaltung einer Leasinggesellschaft oder durch den Versuch, dieses zu tun, zahlt der Auftraggeber Fälligkeitszinsen in Höhen von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. der EZB ab dem vereinbarten Lieferzeitpunkt.
§ 5 Störungen bei Leistungserbringung
5.1
Soweit irgendeine Ursache, die die TCP GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung gefährdet, kann TCP GmbH eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, kann TCP GmbH auch die Vergütung ihres Mehraufwandes verlangen.
§ 6 Annahme- und Zahlungsverzug
6.1
Verzögert sich die Lieferung oder die Installation auf Veranlassung des Auftraggebers, so geht dies zu Lasten des Auftraggebers.
6.2
Die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises zum vorgesehenen Liefer- und Installationsdatum bleibt unberührt. Soweit Gewährleistungsfristen gegenüber Vorlieferanten von TCP GmbH bereits laufen, wirkt das auch zu Lasten des Auftraggebers.
6.3
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind Zinsen in Höhe von 1 % per Monat zu zahlen. Das Recht des Auftraggebers, die Programme einzusetzen, ruht.
§ 7 Verzug der TCP GmbH
Kommt TCP GmbH in Verzug, so kann der Auftraggeber für jede Woche eine Vertragsstrafe von ½% des Wertes derjenigen Leistungen verlangen, die nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden können, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Auftragswertes.
§ 8 Gewährleistung
8.1
TCP GmbH gewährleistet für den Zustand der Programme und Konfiguration zum Zeitpunkt der Produkt- oder Einführungsprojektabnahme für die Dauer der gesetzlichen Frist von 24 Monaten, dass die Programme und die Konfiguration der Dokumentation entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufheben oder erheblich mindern. Eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht.
8.2
Treten bei vertragsmäßiger Nutzung Fehler auf, hat der Auftraggeber diese unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Wunsch von TCP GmbH schriftlich. Der Auftraggeber hat TCP GmbH im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen.
Voraussetzung für den Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
8.3
TCP GmbH hat Fehler in angemessener Frist zu beseitigen. TCP GmbH wird Korrekturmaßnahmen an Programmen schriftlich oder wenn zweckdienlich in maschinenlesbarer Form mitteilen. Der Auftraggeber wird diese auf seine Anlage übernehmen.
8.4
Bei Programmen eines Vorlieferanten wird die für die Fehlerbeseitigung benötigte Zeit von dessen Organisation (geordnete Versorgung mit Korrekturen, die evtl. weltweit parallel durchgeführt werden muss) abhängen. Nötigenfalls erarbeitet TCP GmbH Umgehungsmaßnahmen. Das gilt auch, wenn solche Programme als Werkzeug für die Programmerstellung eingesetzt werden.
Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Fehlern setzen. Verstreicht sie nutzlos, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung oder, wenn die Nutzungseinschränkung im Hinblick auf die Gesamtleistung für den Auftraggeber unzumutbar ist, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
8.5
Die Gewährleistung erlischt für solche Teile der Programme oder Konfiguration, die der Auftraggeber ändert oder in die er in einer sonstigen Weise eingreift, es sei denn, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachweist, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich ist.
8.6
Die TCP GmbH kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der Auftraggeber einen Fehler nachweisen konnte.
8.7
Softwareklausel: Die TCP GmbH stellt eine sehr komplexe Software zur Verfügung. Generell gilt, dass Software unabhängig von deren Hersteller nie vollkommen fehlerfrei sein kann, da dies in der Natur der Sache liegt und branchenweit vorkommen kann. Insbesondere gilt dies bei Einsatz von Einzelfunktionalitäten in Grenzfällen. Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Software generell so herzustellen, dass sie in allen Kombinationen und Anwendungsfällen fehlerfrei arbeitet. TCP GmbH macht darauf aufmerksam, dass dies auch auf die Software der TCP GmbH zutreffen kann. Vertragsgegenstand ist daher nur eine im Sinne der Beschreibung und Benutzeranleitung grundsätzlich brauchbaren Software. Der Auftraggeber und die Nutzer der Software der TCP GmbH akzeptieren dies in vollem Umfang.
§ 9 Haftung der TCP GmbH
9.1
TCP GmbH steht dafür ein, dass ihre Leistungen bei vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzen, die deren Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland einschränken. TCP GmbH stellt den Auftraggeber in diesen Fällen von Schadenersatzansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei.
9.2
Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen TCP GmbH (einschl. deren Erfüllungsgehilfen) – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Verletzung von Pflichten der Fehlerbeseitigungspflicht oder sonstige positive Vertragsverletzung, Unmöglichkeit, unerlaubte Handlung) – ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von TCP GmbH vorliegt.
9.3
Die Haftungseinschränkung nach § 9.2 gilt nicht für Personen- und Sachschäden in der Höhe, wie sie durch eine Versicherung gedeckt sind. TCP GmbH verpflichtet sich, den bei Vertragsabschluss bestehenden Versicherungsschutz beizubehalten.
9.4
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der mit dem Produkten ausgelieferten Daten und der Konfiguration übernimmt die TCP GmbH keine Haftung. Die TCP GmbH übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die aus der Nutzung des Produkts, wie z. B. Datenverlust, resultieren. Dies gilt nicht im Falls des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handels.
§ 10 Pflichten des Auftraggebers zum Programmschutz
10.1
Der Auftraggeber anerkennt, dass die Programme und Konfigurationen samt Dokumentation und weiterer Unterlagen urheber- und wettbewerbsrechtlich geschützt sind und dass sie Betriebsgeheimnisse von TCP GmbH sind. Er trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass diese ohne Zustimmung der TCP GmbH Dritten nicht zugänglich werden.
10.2
Der Auftraggeber darf die Programme nur zum Zwecke der Datensicherung kopieren. Darüber hinaus dürfen keine Kopien angelegt werden, insbesondere keine Vervielfältigungsstücke hergestellt werden. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als den vertraglich vereinbarten Arbeitsplätzen (Terminals, PCs, Laptops, etc.) ist unzulässig.
§ 11 Schriftform, Gerichtsstand
11.1
Verträge der TCP GmbH und ihre Änderungen bedürfen der Schriftform und der beiderseitigen Unterzeichnung. Die Mitarbeiter und die Handelsvertreter von TCP GmbH haben keine Vollmacht.
11.2
Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist der Hauptsitz der TCP GmbH. Als Gerichtsstand gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten das Gericht als zuständig vereinbart, in dessen Bezirk der Hauptsitz der TCP GmbH liegt (Mülheim an der Ruhr). Ohne Rücksicht auf den Streitwert kann das zuständige Amtsgericht angerufen werden.
§ 12 Leistungserbringung und Abnahme
12.1
TCP GmbH räumt dem Auftraggeber an diesen Leistungen dasselbe Einsatzrecht wie an Standardprogrammen ein. Die Programme werden in ablauffähiger Form geliefert. Die Benutzerdokumentation wird bei Modifikation/Erweiterungen eines Standardprogramms als Zusatz zum Bedienerhandbuch für das Standardprogramm gegen Kostenerstattung geliefert.
12.2
Soweit sich die Anforderungen des Auftraggebers noch nicht im Detail aus dem Vertrag ergeben, detailliert TCP GmbH sie mit Unterstützung des Auftraggebers, erstellt ein Detailkonzept darüber und legt es dem Auftraggeber zur Genehmigung vor. Der Auftraggeber wird es innerhalb von 14 Tagen schriftlich genehmigen. Das Detailkonzept ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Soweit nicht anders vereinbart, wird diese Leistung nach Aufwand vergütet.
12.3
Der Auftraggeber wird nach Überprüfung der Leistungen unverzüglich schriftlich deren Abnahme erklären. Die Leistungen gelten eine Woche nach Ablauf der vereinbarten Prüfungsfrist, mangels einer solchen Vereinbarung vier Wochen nach Installation als abgenommen, wenn dann keine schriftliche Meldung eines Fehlers offen ist, der die Nutzbarkeit der Leistungen erheblich einschränkt.
§ 13 Änderungen der Anforderungen
13.1
Will der Auftraggeber seine Anforderungen ändern, ist TCP GmbH verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für TCP GmbH zumutbar ist. Vereinbarungen über Änderungen bedürfen der Schriftform und der beiderseitigen Unterzeichnung.
13.2
Soweit sich ein Änderungswunsch auf die Vertragsbedingungen, insbesondere auf den Aufwand von TCP GmbH oder auf die Termineinhaltung auswirkt, kann TCP GmbH eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine verlangen.
13.3
TCP GmbH wird Forderungen unverzüglich geltend machen. Der Auftraggeber wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit solchen Forderungen von TCP GmbH nicht einverstanden ist.
§ 14 Gewährleistung
TCP GmbH gewährleistet, dass die Leistungen dem Detailkonzept entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme.
§ 15 Pflege der Standardprogramme
15.1
Die Pflege der Standardprogramme gegen pauschale Vergütung umfasst
- die Fehlerbeseitigung
- die telefonische Auskunft
- das Vorhalten der Programme, Daten und der Konfiguration des Auftraggebers bei TCP GmbH
- die Bereitstellung seitens TCP GmbH weiterentwickelter Versionen der Programme, nicht aber von Erweiterungen, die TCP GmbH als gesonderte Positionen in die Preisliste aufnimmt. Datenträger sind ggfls. gesondert zu vergüten.
15.2
Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene Version der Programme. Der Auftraggeber wird diese übernehmen, es sei denn, dass das mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist. Ein solcher Nachteil liegt z.B. vor, wenn der Einsatz der neuen Version, auch bei einer Aufrüstung der Hardware durch den Auftraggeber, technisch nicht möglich ist. Bei Unzumutbarkeit wird TCP GmbH die Pflege gegen Vergütung ihres Aufwandes fortführen. Für die Fehlerbeseitigung gilt § 8 entsprechend. Wenn ein Fehler die Nutzung unzumutbar beeinträchtigt und dessen Beseitigung endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber die Pflegevereinbarung für die dadurch betroffenen Teilprogramme oder Teilkonfigurationen fristlos kündigen.
15.3
Die Pauschale deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr sowie bei Pflegearbeiten in den Räumen von TCP GmbH während der üblichen Arbeitszeit entsteht. Einsätze beim Auftraggeber oder die Umsetzung besonderer Wünsche unabhängig vom Ort der Tätigkeit werden nach Aufwand vergütet. Fernbetreuung unterliegt besonderen Vereinbarungen.
§ 16 Vergütung, Kündigung
16.1
Steigerungen von Lohn-, Material- und Fahrtkosten kann TCP GmbH im Wege der Erhöhung der Vergütungspauschalen weitergeben. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündigung die Wartungs- und Pflegevereinbarung bis zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 10% übersteigt.
16.2
Wird die EDV-Anlage oder die Standardsoftware erweitert, fallen die Erweiterungen automatisch unter die Wartungs- bzw. Pflegeverpflichtung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Pauschalen werden entsprechend angepasst.
16.3
Die Wartungs- und Pflegevereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum Ende des zweiten ganzen Kalenderjahres.
16.4
Die Wartungspauschale deckt die Nutzung im Einschichtbetrieb ab (durchschnittliche Betriebszeit: 8 Stunden pro Tag). Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Überschreiten dieser Nutzungsfrist TCP GmbH unverzüglich mitzuteilen und einen angemessenen Zuschlag zu zahlen.
§ 17 Pflege von Modifikationen/Erweiterungen und von Individualprogrammen
17.1
Solange eine Pflegevereinbarung für Standardprogramme besteht, wird TCP GmbH auch Fehler in den dazugehörenden Modifikationen/Erweiterungen gegen Vergütung nach Aufwand beseitigen. Die entsprechende telefonische Betreuung erfolgt unentgeltlich. Die Übertragung von Modifikationen /Erweiterungen in weiterentwickelte Versionen der Standardprogramme erfolgt gegen Vergütung nach Aufwand.
17.2
TCP GmbH ist bereit, auch Fehler in Individualprogrammen gegen Vergütung nach Aufwand zu beseitigen, längstens aber für die Dauer von 3 Jahren.
17.3
Die Fehlerbeseitigung erfolgt während der Gewährleistungsfrist (§8) unentgeltlich.
§ 18 Rückerschließung und Weiterentwicklung
18.1
Die Änderung oder Rückübersetzung des überlassenen Programm- und Konfigurationscodes in andere Codeformen (Dekompilierung), sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sowie jede Form der Weiterentwicklung oder sonstige Bearbeitung der Software sind unzulässig.
§ 19 Nichtkaufmännischer Geschäftsverkehr
19.1
Für die Geltung vorstehender Bedingungen im geschäftlichen Verkehr mit Abnehmern, die Nichtkaufleute im Sinne des § 24 Abs. 1 (Ziff. 1. u. 2) AGBG sind, werden folgende Abweichungen vereinbart:
19.2
Bestimmungen 3.2 und 3.3 (Preisvorbehalt) findet keine Anwendung.
19.3
Bestimmung 11.2 Gerichtsstand erhält folgende Fassung:
Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Käufers.
§ 20 Schlussbestimmung
Sollte irgendeine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
T C P - Technische Computerprogramme
Gesellschaft für Softwaresysteme,
Vertrieb und Beratung mbH
Solinger Str. 16 - 18
45481 Mülheim an der Ruhr
Telefon: +49 208 43926-00
Telefax: +49 208 43926-29
eMail: GL@tcp.de oder Vertrieb@tcp.de
Internet: www.tcp.de
Stand: Dezember 2006
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